Die Übergangsleistungen sind in Kraft

Die Schweiz lässt ihre Bürger nie im Stich. Personen über 60 Jahre, die arbeitslos sind und kein Einkommen haben, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Das Gesetz, die sogenannten Überbrückungsleistungen, trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

Sind Sie arbeitslos, 60 Jahre oder älter und laufen Gefahr, Ihr Einkommen zu verlieren? Keine Sorge, der Bund steht Ihnen zur Seite und wird Sie bis zum Erreichen des Rentenalters finanziell unterstützen. Für Menschen in dieser Situation gibt es Unterstützungsmaßnahmen, die sogenannten Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

Am dem 11. Juni hat der Bundesrat das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes und der Verordnung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auf den 1. Juli 2021 festgelegt.

Es handelt sich um bedarfsabhängige Leistungen, die wie die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV berechnet werden. Und sie werden an Arbeitslose gezahlt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erschöpft ist.

Es handelt sich dabei nicht um eine feste Vergütung, sondern um einen monatlich gezahlten Betrag zur Deckung des Existenzminimums bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 44 123 CHF für Alleinstehende und 66 184 CHF für Ehepaare (Höchstgrenze für die Übergangsleistungen).

In diesem Betrag wird Verschiedenes berücksichtigt: Verpflegung, Unterkunft, Krankenkassen- und AHV-Beiträge sowie allfällige Kosten für den Unterhalt der eigenen Wohnung. Diese Leistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen bezahlt.

Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 20 Jahre, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres, in der AHV versichert sind und ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt haben, über ein Vermögen von höchstens 50’000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100’000 Franken (Ehepaare) verfügen, wobei selbst genutztes Wohneigentum nicht mitgerechnet wird, und Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Staat haben.

Beachten Sie jedoch, dass das Gesetz nicht rückwirkend gilt: Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung vor dem 1. Juli 2021 ausgeschöpft haben, sind ausgeschlossen.

In einer Broschüre werden alle Einzelheiten dieses Gesetzes ausführlich erläutert.

 

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